Inhaltsbereich: AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der WTZ Roßlau gGmbH als PDF
AGB der Wissenschaftlich-Technisches Zentrum
für Motoren- und Maschinenforschung Roßlau gGmbH (WTZ)
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und
Angebote von WTZ zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Dies
gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen
oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden,
entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftragsgebers wird hiermit
widersprochen, es sei denn, WTZ stimmt ihrer Geltung in schriftlicher Form zu.
Soweit die nachfolgenden AGB keine anderen Regelungen vorsehen, finden die auf das jeweilige
Vertragsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsgegenstand
- Auftragsgegenstand
sind die im Angebot der WTZ oder im Pflichtenheft beschriebenen Aufgaben in Gestalt
der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers sowie der schriftlichen
Auftragsbestätigung von WTZ; Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn diese in der
vorstehenden Form ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Die in diesen
vereinbarten Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die
Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.
-
Die Vereinbarung verbindlicher oder unverbindlicher
Ausführungsfristen und Liefertermine bedarf der Schriftform.
WTZ hat auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Liefer- und
Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn sie durch höhere Gewalt oder
von Ereignissen, die WTZ die Lieferung oder Ausführung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen insbesondere behördliche
Anordnungen, Streik, Aussperrungen etc., auch wenn diese bei Lieferanten von
WTZ oder deren Unterlieferanten eintreten, begründet sind. In einem solchen
Fall ist WTZ dazu berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der
Verzögerung zzgl. einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben oder
wegen der noch nicht erfüllten Verpflichtungen ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Bei einer Behinderung von länger als drei Monaten berechtigt dies den
Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils. Soweit sich die
Lieferzeit verlängert oder WTZ von ihren Verpflichtungen frei wird, stehen dem
Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche zu. WTZ kann sich hierauf nur
berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
§ 3 Preis und Vergütung
- Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Parteien vereinbaren, dass eine Abrechnung nach Aufwand mit Festlegung der Kostenobergrenze erfolgt. Die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer ist der Vergütung zuzurechnen.
- Die WTZ wird den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigen, wenn vorhersehbar ist, dass mit der vertraglich vereinbarten
Vergütung das angestrebte Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann.
Zugleich wird die WTZ dem Auftraggeber eine Anpassung des vereinbarten Preises
vorschlagen. Wenn diese jedoch aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung
für WTZ weder vorhersehbar waren noch von ihr zu vertreten sind und auch keine
anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erreicht wird, ist WTZ zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
§ 4 Zahlungen
- Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen von WTZ 10 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Bei einem fehlenden Zahlungsplan sind die Rechnungen
der WTZ 14 Tage nach Rechnungsstellung und Zugang ohne Abzug zahlbar; auch hier
kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärungen von WTZ 10 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem
Auftraggeber ein Zurückbehaltungs-recht nur dann zu, wenn die Leistung oder
Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem Auftraggeber offensichtlich
ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zusteht; in einem solchen
Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der
einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Nachbesserung)
steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat
und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit
Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Leistung steht.
§ 5 Forschungs- und Entwicklungsergebnis und Nutzungsrechte
- Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem
Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß Auftragsinhalt und
Pflichtenheft zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber erhält an den bei der
Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und wissenschaftlichen
Erkenntnissen, an den von der WTZ darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten
ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag
zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet der WTZ einen zu
vereinbarenden Anteil der Kosten für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte und
entrichtet eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe für den
Einzelfall gesondert vereinbart wird.
- Die Einräumung eines ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechts für den
zugrunde liegenden Anwendungszweck des Auftraggebers bedarf einer gesonderten
Vereinbarung. Sein Verlangen nach Abschluss einer solchen Vereinbarung hat der
Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Erfindung
schriftlich gegenüber WTZ zu bekunden. Für den Fall des Abschlusses einer solchen
Vereinbarung behält sich WTZ ausdrücklich ein nichtausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke vor.
-
Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung
des Auftrages entstandenen urheber-rechtlich geschützten Werken, erstellten
Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nicht ausschließliches,
unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden
Anwendungszweck mitgeliefert. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungs-rechtes
für den bestimmten Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
-
Erfindungen, die bei der Auftragsdurchführung von den vertragsschließenden Parteien gemeinsam
(Miterfindungen) erzielt werden, können von jedem Vertragspartner einzeln
benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein gegenseitiger finanzieller
Ausgleich zugunsten des anderen zu vereinbaren ist. Die Vertragpartner tragen
jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für die Aufrechterhaltung,
Verteidigung bzw. Anmeldung des betreffenden Schutz-rechtes. Bei
urheberrechtlich geschützten Werken, die bei der Auftragsdurchführung gemeinsam
erschaffen werden (Miturheberrechte) wird ebenso kein finanzieller Ausgleich
erfolgen.
- Werden bei Auftragsdurchführung bestehende
Schutzrechte der WTZ angewandt, die zur Vermarktung der Entwicklungsergebnisse
durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein
gesondert zu vereinbarendes nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht,
soweit dem keine anderweitige Verpflichtung der WTZ entgegenstehen.
§ 6 Schutzrechte Dritter
- Die WTZ wird den Auftraggeber auf während der
Auftragsdurchführung bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die den
gemäß § 5 vereinbarten Nutzungsrechten entgegenstehen könnten. Die Vertragsparteien
werden gemeinsam entscheiden, in welcher Art und Weise diese Schutzrechte bei
der fortführenden Auftragsbearbeitung ihre Berücksichtigung finden.
- WTZ wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen
Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten
freistellen, es sei denn
- der Auftraggeber hat trotz erfolgten Hinweises von WTZ
sich zur unveränderten Fortführung der Auftragsbearbeitung entschieden;
- der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom
Auftraggeber selbst.
Die Freistellungsverpflichtung von WTZ ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass
WTZ die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände von WTZ ohne
Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
- WTZ kann sich von der in Absatz (2) geregelten
Freistellungsverpflichtung wahlweise dadurch befreien, dass sie entweder
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
- dem Auftraggeber
einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile hiervon zur Verfügung stellt, die
im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen
Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 7 Haftung
- Erklärungen von WTZ im Zusammenhang mit diesem Vertrag
(z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc.) enthalten im
Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen von WTZ über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
- WTZ
haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder
ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haftet WTZ nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer zumindest leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung von WTZ oder einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den nach der Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt; diese
Begrenzung gilt auch für die Haftung der WTZ in Fällen grober Fahrlässigkeit,
wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Die
Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des
Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Die
Regelungen der vorstehenden Abs. 2 und Abs. 3 erstrecken sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Pflichtverletzungen aus
dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für
Unmöglichkeit bestimmt sich nach den Abs. 5 und 6.
- WTZ
haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von WTZ in Fällen grober Fahrlässigkeit
ist jedoch auf den nach Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, wenn keiner der
in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen
wird die Haftung von WTZ für den Schadenersatz neben und/oder statt der
Leistung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens auf 10 % des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
sind - auch nach Ablauf einer WTZ etwa gesetzten Frist zur Leistung -
ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
-
Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet WTZ in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung
von WTZ ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den nach Art des Auftragsgegenstandes
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt,
soweit keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle
vorliegt. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung
oder Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 8 Gewährleistungsfrist
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln der Lieferungen und Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund -
beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1
BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.
- Die Verjährungsfristen nach Absatz (1) gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegenüber WTZ, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen
- unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche
jeder Art gegen WTZ bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes (1) Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach Absatz (1) und Absatz (2) gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn WTZ den
Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit WTZ eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferungen und/oder Leistungen übernommen hat. Hat WTZ
einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz (1)
genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von
Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß
§§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
- Die Verjährungsfristen gelten für
Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüche mit
der Ablieferung, bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen - soweit vereinbart
- mit der Abnahme, ansonsten mit der Übergabe.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 9 Mängelansprüche
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der WTZ
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der
Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer der
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes der WTZ schriftlich mitzuteilen.
- Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind WTZ unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
-
WTZ ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw.
Neuherstellung verpflichtet. Vielmehr kann WTZ nach ihrer Wahl und auf ihre
Kosten verlangen, dass
- das schadhafte Produkt zur Reparatur und
anschließender Rücksendung an WTZ versendet wird;
- der Auftraggeber das schadhafte Teil bereit hält und
durch Techniker der WTZ vor Ort beim Auftraggeber repariert wird.
- Soweit der Auftraggeber verlangen sollte, dass die
Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann
WTZ diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet
werden, hingegen Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der WTZ zu bezahlen
sind.
- Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
-
Im Übrigen ist das Recht, sich vom Vertrag zu lösen bei einer von WTZ nicht zu
vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung ausgeschlossen.
-
Mängelansprüche gegen WTZ stehen nur dem unmittelbaren
Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die WTZ aus jedem Rechtsgrund
gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, werden WTZ die folgenden
Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Das Eigentum am FuE-Ergebnis bzw. dem hergestellten
Produkt sowie die unter § 5 genannten Nutzungsrechte gehen erst mit
vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen auf den Auftraggeber
über. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für WTZ als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von WTZ durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungshöhe) auf WTZ übergeht. Der
Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum von WTZ unentgeltlich. Liefergegenstände,
an denen WTZ (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
- Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an WTZ ab. WTZ ermächtigt den
Auftraggeber widerruflich, die an WTZ abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware,
insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von WTZ
hinweisen und diese unverzüglich hierüber unterrichten, damit WTZ ihre Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WTZ die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Auftraggeber.
- Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist WTZ auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe
des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes
liegt keine Rücktrittserklärung von WTZ, es sei denn, dies wird ausdrücklich
erklärt.
§ 11 Geheimhaltung / Veröffentlichung
- Während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach Beendigung des Auftrages wird der Auftraggeber ihm mitgeteilte
geheimhaltungswürdige Informationen technischer und kaufmännischer Natur
Dritten nicht zugänglich machen. Dieses gilt jedoch nicht für Informationen,
die dem Auftraggeber oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung durch WTZ bekannt
oder zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung durch WTZ
ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftraggebers bekannt oder zugänglich
wurden oder Informationen entsprechen, die dem Auftraggeber von einem berechtigten
Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter
des Auftraggebers, der keine Kenntnis über derartige Informationen hatte,
selbstständig entwickelt wurden. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind nicht
Unterauftragnehmer von WTZ, die von ihr im Rahmen der Auftragserfüllung
betraut und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Wenn sich der Auftraggeber
auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, so trägt er hierzu die Beweislast.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen
die Geheimhaltungsverpflichtung ist WTZ dazu berechtigt, einen pauschalierten
Schadensersatzanspruch von € 50.000,00 geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist
ein Nachweis gestattet, dass WTZ kein Schaden oder ein wesentlich niedriger
Schaden entstanden ist. WTZ ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
- Der Auftraggeber hat nach zuvor erfolgter Abstimmung
mit der WTZ das Recht, das FuE-Ergebnis unter Erwähnung des Urhebers zu
veröffentlichen. Die Abstimmung hat so zu erfolgen, dass Diplom-Arbeiten,
Dissertationen oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für
Werbungszwecke darf der Auftraggeber den Namen von WTZ nur mit deren
ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
Veröffentlichungen der WTZ, die einen bestimmten
Anwendungsbereich betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber
abgestimmt, soweit der Auftraggeber die ausschließlichen Rechte gemäß § 5 erworben
hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Verträgen
mit Kaufleuten der Sitz der WTZ.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Dessau-Roßlau, 03.07.2008
Kaufmännische Leitung
Dipl.- Betriebswirtin Heidemarie Lucas
lucas@wtz.de
Tel.: +49 34901 883-147
Fax: +49 34901 883-120
WTZ Roßlau gGmbH
Hausanschrift: Mühlenreihe 2a in 06862 Dessau-Roßlau; Postanschrift: Postfach: 400240 in 06855 Dessau-Roßlau; Deutschland
Tel.: +49 34901 883-0; Fax: +49 34901 883 120
www.wtz.de