Allgemeine Geschäftsbedingungen

bestehend aus der WTZ Roßlau gGmbH und der WTZ Motorentechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von WTZ zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, es sei denn, WTZ stimmt ihrer Geltung in schriftlicher Form zu.

Soweit die nachfolgenden AGB keine anderen Regelungen vorsehen, finden die auf das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB Anwendung.

§ 2 Angebot und Vertragsgegenstand

(1) Auftragsgegenstand sind die im Angebot der WTZ oder im Pflichtenheft beschriebenen Aufgaben in Gestalt der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers sowie der schriftlichen Auftragsbestätigung von WTZ; Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn diese in der vorstehenden Form ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Die in diesen vereinbarten Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.

(2) Die Vereinbarung verbindlicher oder unverbindlicher Ausführungsfristen und Liefertermine bedarf der Schriftform. WTZ hat auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn sie durch höhere Gewalt oder von Ereignissen, die WTZ die Lieferung oder Ausführung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen insbesondere behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrungen etc., auch wenn diese bei Lieferanten von WTZ oder deren Unterlieferanten eintreten, begründet sind. In einem solchen Fall ist WTZ dazu berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben oder wegen der noch nicht erfüllten Verpflichtungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer Behinderung von länger als drei Monaten berechtigt dies den Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder WTZ von ihren Verpflichtungen frei wird, stehen dem Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche zu. WTZ kann sich hierauf nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

§ 3 Preis und Vergütung

(1) Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Parteien vereinbaren, dass eine Abrechnung nach Aufwand mit Festlegung der Kostenobergrenze erfolgt. Die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer ist der Vergütung zuzurechnen.

(2) Die WTZ wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn vorhersehbar ist, dass mit der vertraglich vereinbarten Vergütung das angestrebte Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann.

Zugleich wird die WTZ dem Auftraggeber eine Anpassung des vereinbarten Preises vorschlagen. Wenn diese jedoch aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftrags-erteilung für WTZ weder vorhersehbar waren noch von ihr zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erreicht wird, ist WTZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Zahlungen

(1) Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen von WTZ 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(2) Bei einem fehlenden Zahlungsplan sind die Rechnungen der WTZ 14 Tage nach Rechnungsstellung und Zugang ohne Abzug zahlbar; auch hier kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärungen von WTZ 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(3) Zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

(4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn die Leistung oder Lieferung offensichtlich mangelhaft ist bzw. dem Auftraggeber offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zusteht; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Nachbesserung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Leistung steht.

§ 5 Forschungs- und Entwicklungsergebnis und Nutzungsrechte

(1) Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß Auftragsinhalt und Pflichtenheft zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen, an den von der WTZ darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtaus-schließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet der WTZ einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte und entrichtet eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe für den Einzelfall gesondert vereinbart wird.

(2) Die Einräumung eines ausschließlichen, entgeltlichen Nutzungsrechts für den zugrunde liegenden Anwendungszweck des Auftraggebers bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Sein Verlangen nach Abschluss einer solchen Vereinbarung hat der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Erfindung schriftlich gegenüber WTZ zu bekunden. Für den Fall des Abschlusses einer solchen Vereinbarung behält sich WTZ ausdrücklich ein nichtausschließliches, unentgelt-liches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke vor.

(3) Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know How ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck mitgeliefert. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes für den bestimmten Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Erfindungen, die bei der Auftragsdurchführung von den vertragsschließenden Parteien gemeinsam (Miterfindungen) erzielt werden, können von jedem Vertrags-partner einzeln benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein gegenseitiger finanzieller Ausgleich zugunsten des anderen zu vereinbaren ist.

Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für die Aufrechterhaltung, Verteidigung bzw. Anmeldung des betreffenden Schutzrechtes. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei der Auftragsdurchführung gemeinsam erschaffen werden (Miturheberrechte) wird ebenso kein finanzieller Ausgleich erfolgen.

(5) Werden bei Auftragsdurchführung bestehende Schutzrechte der WTZ angewandt, die zur Vermarktung der Entwicklungsergebnisse durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitige Verpflichtung der WTZ entgegenstehen.

§ 6 Schutzrechte Dritter

(1) Die WTZ wird den Auftraggeber auf während der Auftragsdurchführung bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die den gemäß § 5 vereinbarten Nutzungsrechten entgegenstehen könnten. Die Vertragsparteien werden gemeinsam entscheiden, in welcher Art und Weise diese Schutzrechte bei der fortführenden Auftragsbearbeitung ihre Berücksichtigung finden.

(2) WTZ wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüche aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn

  1. a) der Auftraggeber hat trotz erfolgten Hinweises von WTZ sich zur unveränderten Fortführung der Auftragsbearbeitung entschieden;
  2. b) der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Auftraggeber selbst. Die Freistellungsverpflichtung von WTZ ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass WTZ die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände von WTZ ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(3) WTZ kann sich von der in Absatz (2) geregelten Freistellungsverpflichtung wahlweise dadurch befreien, dass sie entweder

  1. a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
  2. b) dem Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile hiervon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 7 Haftung

(1) Erklärungen von WTZ im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungs-beschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von WTZ über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(2) WTZ haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet WTZ nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer zumindest leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von WTZ oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen beruhen und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt; diese Begrenzung gilt auch für die Haftung der WTZ in Fällen grober Fahrlässigkeit, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(3) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(4) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 2 und Abs. 3 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich nach den Abs. 5 und 6.

(5) WTZ haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von WTZ in Fällen grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den nach Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von WTZ für den Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 10 % des Auftragswertes begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer WTZ etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6) Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet WTZ in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von WTZ ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den nach Art des Auftragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 8 Gewährleistungsfrist

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferungen und Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz (1) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber WTZ, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen WTZ bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz (1) Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz (1) und Absatz (2) gelten mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  2. b) b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn WTZ den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit WTZ eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen und/oder Leistungen übernommen hat. Hat WTZ einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz (1) genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
  3. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüche mit der Ablieferung, bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen – soweit vereinbart – mit der Abnahme, ansonsten mit der Übergabe.

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der WTZ nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer der Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes der WTZ schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind WTZ unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(3) WTZ ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Vielmehr kann WTZ nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass

  1. a) das schadhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an WTZ versendet wird;
  2. b) der Auftraggeber das schadhafte Teil bereit hält und durch Techniker der WTZ vor Ort beim Auftraggeber repariert wird. Soweit der Auftraggeber verlangen sollte, dass die Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann WTZ diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, hingegen Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der WTZ zu bezahlen sind.

(4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Im Übrigen ist das Recht, sich vom Vertrag zu lösen bei einer von WTZ nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung ausgeschlossen.

(6) Mängelansprüche gegen WTZ stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die WTZ aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, werden WTZ die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Das Eigentum am FuE-Ergebnis bzw. dem hergestellten Produkt sowie die unter § 5 genannten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen auf den Auftraggeber über. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für WTZ als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von WTZ durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungshöhe) auf WTZ übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum von WTZ unentgeltlich. Liefergegenstände, an denen WTZ (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an WTZ ab. WTZ ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an WTZ abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von WTZ hinweisen und diese unverzüglich hierüber unterrichten, damit WTZ ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WTZ die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(5) Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WTZ auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von WTZ, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 11 Geheimhaltung / Veröffentlichung

(1) Während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages wird der Auftraggeber ihm mitgeteilte geheimhaltungswürdige Informationen technischer und kaufmännischer Natur Dritten nicht zugänglich machen. Dieses gilt jedoch nicht für Informationen, die dem Auftraggeber oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung durch WTZ bekannt oder zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung durch WTZ ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftraggebers bekannt oder zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem Auftraggeber von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des Auftraggebers, der keine Kenntnis über derartige Informationen hatte, selbstständig entwickelt wurden. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind nicht Unterauftragnehmer von WTZ, die von ihr im Rahmen der Auftragserfüllung betraut und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Wenn sich der Auftraggeber auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, so trägt er hierzu die Beweislast.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung ist WTZ dazu berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch von € 50.000,00 geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist ein Nachweis gestattet, dass WTZ kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. WTZ ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(3) Der Auftraggeber hat nach zuvor erfolgter Abstimmung mit der WTZ das Recht, das FuE-Ergebnis unter Erwähnung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung hat so zu erfolgen, dass Diplomarbeiten, Dissertationen oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Werbungszwecke darf der Auftraggeber den Namen von WTZ nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden. Veröffentlichungen der WTZ, die einen bestimmten Anwendungsbereich betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber die ausschließlichen Rechte gemäß § 5 erworben hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der WTZ.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.